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verfahrensrecht:streitgenossenschaft_bei_gleichartigkeit_der_ansprueche

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Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche

§ 60 der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt es mehreren Personen, als Streitgenossen gemeinschaftlich zu klagen oder verklagt zu werden, wenn ihre Ansprüche oder Verpflichtungen gleichartig sind und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen.

§ 60 ZPO

Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 2, Titel 2 → Streitgenossenschaft
Regelt die Bedingungen, unter denen mehrere Personen als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden können, basierend auf rechtlichen und tatsächlichen Gemeinsamkeiten ihrer Ansprüche oder Verpflichtungen.

verfahrensrecht/streitgenossenschaft_bei_gleichartigkeit_der_ansprueche.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:23 von 127.0.0.1