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verfahrensrecht:stellungnahme_des_gegners

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 +====== Stellungnahme des Gegners ======
  
- +§ 544 (5) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
-====== Stellungnahme des Gegners ======+
  
 <note> <note>
-**§ 321a (3) ZPO**+**§ 544 (5) ZPO**
  
-Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.+Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
 </note> </note>
  
 ===== siehe auch ===== ===== siehe auch =====
  
-§ 321a (1) ZPO -> [[Anhörungsrüge]] \\ +§ 544 ZPO -> [[Nichtzulassungsbeschwerde]] \\ 
-Auf die Rüge einer Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. +Regelt die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht.
  
verfahrensrecht/stellungnahme_des_gegners.1725610261.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/09/06 08:11 von mfreund