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verfahrensrecht:sofortige_beschwerde_gegen_ablehnung_der_beiordnung

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Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Beiordnung

§ 78b (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird.

§ 78b (2) ZPO

Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

siehe auch

§ 78b ZPO → Notanwalt
Regelt die Beiordnung eines Notanwalts für eine Partei, die keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet.

verfahrensrecht/sofortige_beschwerde_gegen_ablehnung_der_beiordnung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:28 von 127.0.0.1