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§ 99 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung, wenn die Hauptsache durch ein Anerkenntnisurteil erledigt ist.
Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
§ 99 ZPO → Anfechtung von Kostenentscheidungen
Regelt die Anfechtung von Kostenentscheidungen im Zusammenhang mit der Hauptsache.
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