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§ 752 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung, insbesondere wie sich die Höhe der Sicherheitsleistung bemisst, wenn der Gläubiger nur wegen eines Teilbetrages vollstreckt.
Vollstreckt der Gläubiger im Fall des § 751 Abs. 2 nur wegen eines Teilbetrages, so bemisst sich die Höhe der Sicherheitsleistung nach dem Verhältnis des Teilbetrages zum Gesamtbetrag. Darf der Schuldner in den Fällen des § 709 die Vollstreckung gemäß § 712 Abs. 1 Satz 1 abwenden, so gilt für ihn Satz 1 entsprechend.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Sicherheitsleistung
Regelt die Bedingungen und Anforderungen für Sicherheitsleistungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleistung und der Möglichkeiten zur Abwendung der Vollstreckung durch den Schuldner.
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