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verfahrensrecht:see-_und_binnenschifffahrtsrechtliche_haftungsbeschraenkung

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See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung

§ 786a der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt die Anwendung von Vorschriften auf beschränkte Haftungen im See- und Binnenschifffahrtsrecht.

§ 786a (1) ZPO → Anwendung von Vorschriften auf beschränkte Haftung
Die Vorschriften des § 780 Abs. 1 und des § 781 sind auf die nach bestimmten Paragraphen des Handelsgesetzbuchs und des Binnenschifffahrtsgesetzes eintretende beschränkte Haftung entsprechend anzuwenden.

§ 786a (2) ZPO → Zwangsvollstreckung bei Vorbehalt im Urteil
Regelt die Zwangsvollstreckung, wenn das Urteil unter Vorbehalt ergangen ist, einschließlich der Anwendung von Vorschriften der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.

§ 786a (3) ZPO → Zwangsvollstreckung bei ausländischen Urteilen
Beschreibt die Anwendung der Vorschriften des Absatzes 2 auf Urteile ausländischer Gerichte, die unter Vorbehalt ergangen sind.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 → Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen, einschließlich der Pfändung und Verwertung von beweglichen Sachen und Forderungen sowie der Rechte des Schuldners und Dritter.

verfahrensrecht/see-_und_binnenschifffahrtsrechtliche_haftungsbeschraenkung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:05 von 127.0.0.1