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§ 786a der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt die Anwendung von Vorschriften auf beschränkte Haftungen im See- und Binnenschifffahrtsrecht.
§ 786a (1) ZPO → Anwendung von Vorschriften auf beschränkte Haftung
Die Vorschriften des § 780 Abs. 1 und des § 781 sind auf die nach bestimmten Paragraphen des Handelsgesetzbuchs und des Binnenschifffahrtsgesetzes eintretende beschränkte Haftung entsprechend anzuwenden.
§ 786a (2) ZPO → Zwangsvollstreckung bei Vorbehalt im Urteil
Regelt die Zwangsvollstreckung, wenn das Urteil unter Vorbehalt ergangen ist, einschließlich der Anwendung von Vorschriften der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.
§ 786a (3) ZPO → Zwangsvollstreckung bei ausländischen Urteilen
Beschreibt die Anwendung der Vorschriften des Absatzes 2 auf Urteile ausländischer Gerichte, die unter Vorbehalt ergangen sind.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 → Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen, einschließlich der Pfändung und Verwertung von beweglichen Sachen und Forderungen sowie der Rechte des Schuldners und Dritter.
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