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verfahrensrecht:schriftsatzfrist_fuer_erklaerungen_zum_vorbringen_des_gegners

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Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners

§ 283 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit für eine Partei, eine Frist zur Nachreichung von Erklärungen in einem Schriftsatz zu beantragen, wenn das Vorbringen des Gegners nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde.

§ 283 ZPO

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verfahren bis zum Urteil
Regelt die Verfahrensschritte und Fristen, die bis zur Urteilsverkündung im Zivilprozess eingehalten werden müssen, einschließlich der Möglichkeiten zur Stellung von Anträgen und der Berücksichtigung von Schriftsätzen.

verfahrensrecht/schriftsatzfrist_fuer_erklaerungen_zum_vorbringen_des_gegners.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 15:04 von 127.0.0.1