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verfahrensrecht:schriftliche_begutachtung_vor_rechtsstreit

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Schriftliche Begutachtung vor Rechtsstreit

§ 485 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen vor einem Rechtsstreit, wenn ein rechtliches Interesse besteht.

§ 485 (2) ZPO

Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass 1. der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache, 2. die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels, 3. der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

siehe auch

§ 485 ZPO → Zulässigkeit
Regelt die Zulässigkeit der selbständigen Beweissicherung während oder außerhalb eines Streitverfahrens.

verfahrensrecht/schriftliche_begutachtung_vor_rechtsstreit.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:27 von 127.0.0.1