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§ 17a GVG → Rechtswegprüfung
Die sachliche Zuständigkeit regelt die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges. Sie betrifft die Frage, ob das Amts- oder Landgericht das Eingangsgericht ist.
Nach § 23 GVG ist die Regelzuständigkeit die des Amtsgerichts. In § 71 GVG wird alles, was nicht den Amtsgerichten zugewiesen ist, den Landgerichten zugewiesen.
Das UWG kennt keine § 143 PatG bzw. § 140 MarkenG entsprechende Zuständigkeitsregelung. Daher landen wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von ≤ 5000 € beim Amtsgericht.
Die sachliche Zuständigkeit ist eine Prozessvoraussetzung.
Heilung der mangelnden sachlichen Zuständigkeit des Gerichts durch:
Ausnahme ist die ausschließliche Zuständigkeit eines Gerichts (§ 40 II ZPO). Hier wird durch Gerichtsstandsvereinbarung oder rügelose Verhandlung keine Zuständigkeit begründet. Dies ist im gewerblichen Rechtsschutz von großer Bedeutung, denn dort gibt es ausschließliche Zuständigkeiten (z. B. § 143 PatG).
Nach § 281 verweist ein sachlich oder örtlich unzuständiges Gericht auf Antrag des Klägers an das zuständige Gericht. Das Gericht, an das verwiesen wird, ist an die Zuweisung gebunden (§ 281 II S. 4 ZPO). Eine Verweisung, die offensichtlich rechtswidrig ist, hat ausnahmsweise keine Bindungswirkung.
§ 281 ZPO legt jedoch keine Bindung im Verhältnis zu einem dritten Gericht fest. Verweist Gericht A gemäß § 281 ZPO an Gericht B, so ist dieses zwar gehindert, an A zurückzuverweisen; es kann jedoch an Gericht C weiterverweisen. (vgl. Motto der Juristen: „Wer’s zuerst hat, hat’s nicht.“) Die bis zur Verweisung entstandenen Kosten hat der Kläger auch dann zu tragen, wenn er im Hauptverfahren obsiegt (§ 281 III). Hier können erhebliche Kosten zusammen kommen, denn bei mündlicher Verhandlung über die Zuständigkeit fallen zwei Anwaltsgebühren und bei Beiordnung eines Patentanwalts nochmals zwei Gebühren an.
Im Berufungsrechtzug gibt es gemäß § 513 II ZPO n. F.keine Rüge mehr, das Gericht des ersten Rechtszugs habe seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen. Nach § 512a a. F. galt dies ausdrücklich nur für die örtliche Zuständigkeit. § 513 II ZPO n. F. enthält im Wortlaut keine Beschränkung auf die örtliche Zuständigkeit wie § 512 a a.F. Damit kann auch das Fehlen internationaler Zuständigkeit in der Berufungsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn das erstinstanzliche Gericht sie unzutreffenderweise angenommen hat (so zumindest Zöller 23. Aufl. und Musielak 3. Aufl). Dies ist jedoch streitig. Der Vortragende ist der Auffassung, dass genauso wie nach dem alten Recht die internationale Zuständigkeit in der Berufungsinstanz gerügt werden kann.
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