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verfahrensrecht:rundfunkbeitraege

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Rundfunkbeiträge

Rückständige Rundfunkbeiträge werden gemäß § 10 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 17. Dezember 2010 (RBStV) durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.1)

Die Vollstreckung erfolgt im Land Baden-Württemberg gemäß § 13 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Baden-Württemberg (LVwVG BW) durch Beitreibung.2)

Für die Beitreibung durch den Gerichtsvollzieher auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörden gelten die in § 15a Abs. 3 LVwVG BW geregelten Vollstreckungsvoraussetzungen.3)

Danach finden die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde tritt und es keiner Zustellung des Vollstreckungsersuchens bedarf (§ 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVfG BW). Diese Voraussetzungen sind auch im Streitfall maßgeblich. Die Gerichtsvollzieherin ist aufgrund des schriftlichen Vollstreckungsersuchens des Gläubigers vom 1. Mai 2015 tätig geworden.4)

Bescheide der Rundfunkanstalten sind erst für die zwangsweise Beitreibung rückständiger Gebühren und Beiträge erforderlich.5)

Gegen diese Bescheide kann der Schuldner sowohl vor Einleitung der Vollstreckung als auch nach einer Entrichtung der Gebühr oder des Beitrags nebst eventueller Säumniszuschläge den Verwaltungsrechtsweg beschreiten.6)

Im Rahmen der im Verwaltungsrechtsweg zu überprüfenden Wirksamkeit des Bescheids kann es auch auf die Frage der Bekanntgabe ankommen.7)

Geht der Schuldner nicht erfolgreich im Wege des Verwaltungsrechtswegs gegen einen Festsetzungsbescheid vor und wird dieser unanfechtbar oder entfällt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs, liegen die allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung vor (§ 2 Nr. 1 und 2 LVwVG BW).8)

Dies entspricht dem tragenden Grundsatz des Vollstreckungsrechts, dass nur die Unanfechtbarkeit und nicht (auch) die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts Vollstreckungsvoraussetzung ist.9)

Eine wirksame Zustellung der Beitragsbescheide ist mithin keine Vollstreckungsvoraussetzung. § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW verlangt lediglich, dass im Vollstreckungsersuchen der zu vollstreckende Verwaltungsakt bezeichnet wird; gemäß § 15a Abs. 4 Nr. 4 LVwVG BW reicht es zudem aus, dass das Vollstreckungsersuchen die Angabe enthält, der Verwaltungsakt sei unanfechtbar geworden.10)

Die rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet im Vollstreckungsverfahren gerade nicht statt. Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme gemäß § 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW ist nicht der Gebühren- oder Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde (vgl. BGH, AfP 2016, 48 Rn. 54). Für den Einwand, die Zwangsvollstreckung aus Rundfunkbeitragsbescheiden sei unzulässig, weil die Bescheide rechtswidrig oder unwirksam seien, steht dem Beitragsschuldner der Verwaltungsrechtsweg offen.11)

Gemäß § 10 Abs. 6 RBStV werden Bescheide, mit denen rückständige Rundfunkbeiträge festgesetzt werden, im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Für die Beitreibung von Beitragsbescheiden durch den Gerichtsvollzieher ist gemäß § 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW ein schriftliches Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde erforderlich. Gemäß § 4 Abs. 1 LVwVG BW ist unter dem Begriff der Vollstreckungsbehörde die Behörde zu verstehen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Dies ist die zuständige Landesrundfunkanstalt (§ 10 Abs. 5 RBStV). Für die Festsetzung rückständigen Rundfunkbeiträge des Schuldners ist mithin kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung die zuständige Landesrundfunkanstalt als Vollstreckungsbehörde anzusehen.12)

§ 15a Abs. 3 Satz 1 LVwVG BW

Für die Beitreibung von Rundfunkbeiträgen durch den Gerichtsvollzieher auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörden gelten in Baden-Württemberg die in § 15a Abs. 3 LVwVG BW geregelten Vollstreckungsvoraussetzungen (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14, AfP 2016, 48 Rn. 27; Beschluss vom 8. Oktober 2015 - VII ZB 11/15, NJW-RR 2016, 378 Rn. 14; Beschluss vom 21. Oktober 2015 - I ZB 6/15, NVwZ-RR 2016, 117 Rn. 20; Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 91/16, WM 2017, 1868 Rn. 19). Nach § 15a Abs. 3 Satz 1 LVwVG finden die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde tritt und es keiner Zustellung des Vollstreckungsersuchens bedarf (§ 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW).13)

Von der in § 15a Abs. 3 Satz 1 LVwVG BW angeordneten Verweisung ist nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift auch die Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO erfasst. § 15a Abs. 3 LVwVG BW erklärt für die Beitreibung durch den Gerichtsvollzieher die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung für anwendbar. Die Bestimmung des § 802l ZPO ist im Achten Buch der Zivilprozessordnung enthalten. Eine Einschränkung auf bestimmte, im Achten Buch der Zivilprozessordnung aufgeführte Vollstreckungsmaßnahmen oder ein Ausschluss der Verweisung in Bezug auf die Maßnahmen gemäß § 802l ZPO findet sich im Wortlaut des § 15a LVwVG nicht.14)

Aus dem Zweck des § 15a Abs. 3 Satz 1 LVwVG BW ergibt sich ebenfalls, dass die Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO zu den von der Verweisung umfassten Vollstreckungsmaßnahmen gehört. Mit der in § 15a Abs. 3 LVwVG BW geregelten Verweisung auf die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung soll der Gleichlauf von ziviler Zwangsvollstreckung und Verwaltungsvollstreckung hergestellt werden (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drucks. 15/2404, Seite 7).15)

Entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts ist die Bestimmung des § 15a Abs. 3 LVwVG BW und die darin erfolgte Verweisung auf § 802l ZPO im Streitfall nicht ausgeschlossen, weil § 16 Abs. 3 LVwVG BW als die speziellere Vorschrift anzusehen und danach die Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO nicht vorgesehen ist.16)

§ 16 Abs. 1 Satz 1 LVwVG BW

Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 LVwVG BW kann die Vollstreckungsbehörde selbst die Vermögensauskunft von ihren eigenen Schuldnern abnehmen, soweit sich deren Wohnsitz, Sitz oder ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Vollstreckungsbehörde befindet. Macht die Vollstreckungsbehörde von dieser Befugnis keinen Gebrauch, hat der Pflichtige auf Antrag der Vollstreckungsbehörde beim Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe des § 802c der Zivilprozessordnung zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben (§ 16 Abs. 3 Satz 1 LVwVG BW). Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW gelten für das Verfahren vor den Amtsgerichten die §§ 802c bis 802i, 802j Abs. 1 und 3 und §§ 882b bis 882d der Zivilprozessordnung entsprechend.17)

Diese Bestimmung steht einer Anwendung der allgemeinen Verweisungsvorschrift des § 15a Abs. 3 Satz 1 LVwVG BW im Streitfall nicht entgegen.

Das Beschwerdegericht hat angenommen, zwar gelte § 16 LVwVG BW nach seinem Wortlaut nur für die Abgabe der Vermögensauskunft durch den Schuldner selbst. Die Einholung von Auskünften Dritter sei indes ebenso wie die Abgabe der Vermögensauskunft durch den Schuldner eine Maßnahme zur Sachaufklärung und setze voraus, dass zuvor die Abnahme der Vermögensauskunft versucht worden sei. Die Drittauskünfte seien mithin subsidiär zur Abgabe der Vermögensauskunft (Selbstauskunft) nach den §§ 802c ff. ZPO. Die Bestimmung des § 802l ZPO stehe daher in untrennbarem Zusammenhang mit der in § 16 LVwVG BW geregelten Abgabe der Vermögensauskunft. § 16 Abs. 3 LVwVG BW verweise zudem nicht nur auf die Bestimmungen zur Abnahme der Vermögensauskunft, sondern auch auf die Vorschriften über den Haftbefehl sowie die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis. Aus systematischen Gründen sei daher davon auszugehen, dass die Verweise in § 16 Abs. 3 LVwVG BW die Möglichkeit der Vollstreckungsbehörden, den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft einschließlich der daraus resultierenden Folgemaßnahmen (Haftbefehl, Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis) zu beauftragen, abschließend regeln. Aufgrund des in § 16 Abs. 3 LVwVG BW fehlenden Verweises auf § 802l ZPO sei die Einholung von Drittauskünften durch den Gerichtsvollzieher mithin nicht möglich. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.18)

Die im Streitfall maßgebliche Befugnis des Gerichtsvollziehers zur Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l Abs. 1 ZPO ist bereits vom Wortlaut des § 16 Abs. 3 LVwVG BW nicht erfasst, so dass § 16 Abs. 3 LVwVG BW im Hinblick auf diese Vollstreckungsmaßnahme nicht als lex specialis zur allgemeinen Verweisungsvorschrift gemäß § 15a Abs. 3 LVwVG BW angesehen werden kann. § 16 Abs. 3 LVwVG BW betrifft nach seinem Wortlaut allein die Auskunftserteilung gemäß § 802c ZPO. In § 802c ZPO geht es um die Verpflichtung des Schuldners selbst zur Auskunft über sein Vermögen. Dagegen ist in § 802l ZPO nicht die Auskunft des Schuldners selbst, sondern diejenige von Dritten geregelt, bei denen typischerweise Informationen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners zu erwarten sind. Soweit § 16 Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW die §§ 802c bis 802i, 802j Abs. 1 und 3 und §§ 882b bis 882d der Zivilprozessordnung für entsprechend anwendbar erklärt, gilt dies lediglich für das Verfahren der Auskunftserteilung durch den Schuldner selbst vor den Amtsgerichten. Die im Streitfall maßgebliche Bestimmung des § 802l Abs. 1 Fall 1 ZPO betrifft jedoch nicht das Verfahren der Auskunftserteilung des Schuldners vor dem Amtsgericht, sondern setzt lediglich tatbestandlich voraus, dass ein solches Verfahren erfolglos geblieben ist.19)

Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Berechtigung zur Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l Abs. 1 ZPO aus systematischen Gründen deswegen in den Regelungsbereich von § 16 Abs. 3 LVwVG BW fällt, weil diese Bestimmung nicht nur das Verfahren der Auskunftserteilung durch den Schuldner selbst erfasst, sondern auch damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Maßnahmen der Zwangsvollstreckung.20)

Dem Wortlaut der Vorschrift, die allein auf das Verfahren zur Auskunftserteilung abhebt, lässt sich ein auf die Drittauskunft gemäß § 802l Abs. 1 ZPO erweiterter Anwendungsbereich nicht entnehmen. Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Beschwerdegericht als maßgebend erachteten Umstand, dass in § 16 Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW nicht nur auf die Vorschriften zur Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802f ZPO) Bezug genommen wird, sondern auch auf diejenigen über die Erzwingungshaft (§§ 802g ff. ZPO) und die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis (§§ 882b ff. ZPO).21)

Anders als die Drittauskunft im Sinne von § 802l Abs. 1 ZPO sind die Erzwingungshaft und die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis Bestandteile des in § 16 Abs. 3 ZPO ausdrücklich genannten Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners. Die Möglichkeit des Erlasses eines Haftbefehls dient gemäß § 802g Abs. 1 Satz 1 ZPO der Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft und ist deshalb ein Teil des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft. Gleiches gilt für die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis. Durch die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis wird der Umstand der Nichtabgabe oder Unergiebigkeit der Vermögensauskunft verlautbart (§ 882b Abs. 3 Nr. 2, § 882c Abs. 1 ZPO) und damit das Verfahren der Selbstauskunft des Schuldners zu einem Abschluss gebracht.22)

Demgegenüber hat der Gesetzgeber mit der Schaffung der Vorschrift des § 802l Abs. 1 ZPO eine über die Selbstauskunft des Schuldners hinausgehende Möglichkeit geschaffen, Informationen von Dritten einzuholen, bei denen typ scherweise Informationen zu Vermögenswerten, nämlich Angaben zu Lohnansprüchen, Kontoguthaben und Kraftfahrzeugen vorliegen (vgl. Wagner in MünchKomm.ZPO, 5. Aufl., § 802l Rn. 1; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 802l Rn. 1). Diese Möglichkeit der Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO steht, wie auch die Aufzählung der Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers in § 802a Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO zeigt, systematisch selbständig neben der Einholung der Vermögensauskunft des Schuldners im Sinne von § 802c ZPO.23)

Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts hat sich der Landesgesetzgeber auch nicht bewusst dagegen entschieden, in § 16 Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW einen Verweis auf die Bestimmung des § 802l ZPO aufzunehmen. Zwar hat der Landesgesetzgeber den von Verbänden anlässlich der Schaffung der Drittauskunftsmöglichkeit gemäß § 802l Abs. 1 ZPO gemachten Vorschlag, in das Landesvollstreckungsgesetz eine ausdrückliche Verweisung auf diese Vorschrift aufzunehmen, abgelehnt (Gesetzentwurf der Landesregierung, LTDrucks. 15/2404, Seite 11). Die abgelehnte Verweisung betraf allerdings allein die Einholung von Drittauskünften durch die Vollstreckungsbehörde selbst und damit eine Gleichstellung der Befugnisse der Vollstreckungsbehörde mit denen der Gerichtsvollzieher (vgl. den Gesetzentwurf der Landesregierung, LTDrucks. 15/2404, Seite 10 f.). Im Streitfall geht es jedoch nicht um die Einholung von Drittauskünften durch die Vollstreckungsbehörde selbst, also durch den Gläubiger als die zuständige Landesrundfunkanstalt (vgl. BGH, WM 2017, 1868 Rn. 31 ff.). Gegenstand des Vollstreckungsersuchens ist vielmehr die Beitreibung durch den Gerichtsvollzieher. Für die durch den Gerichtsvollzieher zu treffenden Vollstreckungsmaßnahmen gelten gemäß § 15a Abs. 3 Satz 1 LVwVG die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung mit den in § 15a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 LVwVG BW geregelten Maßgaben entsprechend, um einen Gleichlauf von ziviler Zwangsvollstreckung und Verwaltungsvollstreckung herzustellen.24)

§ 93 Abs. 8 Satz 2 AO

Gemäß § 802l Abs. 1 Satz 1 Fall 1 Nr. 2 ZPO darf der Gerichtsvollzieher für den Fall, dass der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt, das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Abs. 8 AO). In § 93 Abs. 8 Satz 1 AO ist geregelt, dass Behörden, die für die Verwaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, der Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz und des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz zuständig sind, das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen dürfen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 bezeichneten Daten abzurufen, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist und ein vorheriges Auskunftsersuchen an den Betroffenen nicht zum Ziel geführt hat. Für andere Zwecke ist ein Abrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern hinsichtlich der in § 93b Abs. 1 AO bezeichneten Daten nur zulässig, soweit dies durch ein Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist (§ 93 Abs. 8 Satz 3 AO).25)

Durch den Vorbehalt der Anordnung durch ein Bundesgesetz wird sichergestellt, dass in Fällen, in denen der Bundesgesetzgeber einen Kontenabruf für andere nichtsteuerliche Zwecke ermöglicht, die datenschutzrechtlichen Anforderungen der Absätze 9 und 10 des § 93 AO grundsätzlich zu beachten sind. Abweichungen von diesen Grundsätzen müssen ausdrücklich in dem Gesetz angeordnet werden, um die Absätze 9 und 10 des § 93 AO als lex specialis zu verdrängen (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BTDrucks. 16/4841, Seite 83 zu Buchstabe b; Koenig/Wünsch, AO, 3. Aufl., § 93 Rn. 35; Klein/Rätke, AO, 13. Aufl., § 93 Rn. 61). Diesen Anforderungen genügt das in § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO geregelte Abrufersuchen des Gerichtsvollziehers (Klein/Rätke aaO § 93 Rn. 61). Diese Vorschrift, ein Bundesgesetz, gewährleistet durch die Regelungen in § 802l Abs. 2 und 3 ZPO die Einhaltung der maßgeblichen datenschutzrechtlichen Anforderungen. Damit sind die Anforderungen, die den Gesetzgeber zur Einfügung des Bundesgesetzesvorbehalts bewogen haben, erfüllt. Daran ändert sich auch nichts, wenn § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht unmittelbar im Rahmen einer zivilprozessualen Zwangsvollstreckung zur Anwendung kommt, sondern einschränkungslos im Rahmen einer gesetzlichen Verweisung durch ein landesrechtliches Verwaltungsvollstreckungsgesetz.26)

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 91/16; m.V.a. § 10 Abs. 6 RBStV
2)
BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 91/16; m.V.a. BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 91/16
3)
BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 91/16; m.V.a. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14, AfP 2016, 48 Rn. 27; Beschluss vom 8. Oktober 2015 - VII ZB 11/15, NJW-RR 2016, 378 Rn. 14; Beschluss vom 21. Oktober 2015 - I ZB 6/15, NVwZ-RR 2016, 117 Rn. 20
4) , 8)
BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 91/16
5)
BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 91/16; m.V.a. BGH, AfP 2016, 48 Rn. 53
6)
BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 91/16; m.V.a. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 829/06, juris Rn. 21 ff.; BGH, AfP 2016, 48 Rn. 53; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 7/15, juris Rn. 54
7)
BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 91/16; m.V.a. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Oktober 2016 - 2 S 1203/16, Entscheidungsumdruck II 2
9)
BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 91/16; m.V.a. Deusch/Burr, BeckOK.VwVfG, 34. Edition, Stand 1. Oktober 2016, § 6 Rn. 20
10)
BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 91/16; m.V.a. BGH, NJW-RR 2016, 378 Rn. 25
11)
BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 91/16; m.V.a. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Oktober 2016 - 2 S 1203/16, Entscheidungsumdruck unter I und II 1
12)
BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 91/16; m.V.a. BGH, AfP 2016, 48 Rn. 32; NJW-RR 2016, 378 Rn. 20
13) , 14) , 15) , 16) , 17) , 18) , 19) , 20) , 21) , 22) , 23) , 24) , 25) , 26)
BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I ZB 78/16
verfahrensrecht/rundfunkbeitraege.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1