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§ 1040 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, wie und wann die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts erhoben werden muss.
Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Rüge, das Schiedsgericht überschreite seine Befugnisse, ist zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der dies behauptet wird, im schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt. Das Schiedsgericht kann in beiden Fällen eine spätere Rüge zulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
§ 1040 ZPO → Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit
Regelt die Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über seine eigene Zuständigkeit und die Behandlung von Einwänden gegen diese.
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