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verfahrensrecht:ruecksendung_der_prozessakten_nach_erledigung_der_berufung

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Rücksendung der Prozessakten nach Erledigung der Berufung

§ 541 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Rücksendung der Prozessakten nach Erledigung der Berufung.

§ 541 (2) ZPO

Nach Erledigung der Berufung sind die Akten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges nebst einer beglaubigten Abschrift der in der Berufungsinstanz ergangenen Entscheidung zurückzusenden.

siehe auch

§ 541 ZPO → Prozessakten
Regelt den Umgang mit den Prozessakten im Berufungsverfahren.

verfahrensrecht/ruecksendung_der_prozessakten_nach_erledigung_der_berufung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:16 von 127.0.0.1