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§ 541 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Rücksendung der Prozessakten nach Erledigung der Berufung.
Nach Erledigung der Berufung sind die Akten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges nebst einer beglaubigten Abschrift der in der Berufungsinstanz ergangenen Entscheidung zurückzusenden.
§ 541 ZPO → Prozessakten
Regelt den Umgang mit den Prozessakten im Berufungsverfahren.
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