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verfahrensrecht:revisionszurueckweisung

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Revisionszurückweisung

§ 561 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zurückweisung einer Revision, wenn die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung ergibt, die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen richtig ist.

§ 561 ZPO

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 → Revision
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Revision, einschließlich der Gründe für die Zulässigkeit und die Entscheidung über die Revision.

verfahrensrecht/revisionszurueckweisung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:21 von 127.0.0.1