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§ 542 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Revision gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften stattfindet.
Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.
§ 542 ZPO → Statthaftigkeit der Revision
Regelt die Statthaftigkeit der Revision gegen Urteile, die in der Berufungsinstanz erlassen wurden, sowie die Ausnahmen, bei denen eine Revision nicht zulässig ist.
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