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verfahrensrecht:rechtsverletzung_als_revisionsgrund

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Rechtsverletzung als Revisionsgrund

§ 545 (1) ZPO

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.

Rechtsverletzung (§ 546 ZPO)

siehe auch

verfahrensrecht/rechtsverletzung_als_revisionsgrund.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1