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verfahrensrecht:rechtsnachfolge_von_nichtberechtigten

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Rechtsnachfolge von Nichtberechtigten

§ 325 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt die Rechtsnachfolge von Nichtberechtigten.

§ 325 (2) ZPO

Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

siehe auch

§ 325 ZPO → Subjektive Rechtskraftwirkung
Regelt die subjektive Rechtskraftwirkung von Urteilen, insbesondere die Bindungswirkung für die Parteien und deren Rechtsnachfolger sowie die Auswirkungen auf dingliche Rechte.

verfahrensrecht/rechtsnachfolge_von_nichtberechtigten.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:39 von 127.0.0.1