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§ 46 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Rechtsmittel, die gegen den Beschluss über ein Ablehnungsgesuch möglich sind.
Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.
§ 46 ZPO → Entscheidung und Rechtsmittel
Regelt die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch und die möglichen Rechtsmittel gegen diese Entscheidung.
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