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verfahrensrecht:rechtsmittel

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 ====== Rechtsmittel ====== ====== Rechtsmittel ======
  
-§§ 511 - 541 ZPO -> [[Berufung]] \\ +Ein Rechtsmittel [ZPO, Buch 3 -> [[Zivilprozessordnung#Buch 3: Rechtsmittel|Rechtsmittel]]] ist ein formelles juristisches Verfahren, mit dem eine [[Partei]] ein gerichtliches [[Urteil]] oder einen [[Beschluss]] anfechten kann, um dessen Überprüfung und gegebenenfalls Änderung oder Aufhebung durch ein [[höheres Gericht]] zu erwirken. Rechtsmittel dienen der Sicherstellung einer korrekten [[Grundrecht:Rechtsanwendung]] und einer gerechteren [[Grundrecht:Rechtsfindung]]. Sie sind ein wesentlicher Bestandteil des [[Grundrecht:Rechtsschutz|Rechtsschutzes]] und gewährleisten, dass fehlerhafte oder ungerechte [[Entscheidung|Entscheidungen]] korrigiert werden können.
-§§ 567 - 577 -> [[Beschwerde]] \\ +
-§§ 542 - 566 ZPO -> [[Revision]] \\+
  
-§ 565 ZPO -> [[Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens]] \\+ZPO, Buch 3, Abschnitt 1 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 1: Berufung|Berufung]] \\ 
 +Regelt die Berufung gegen erstinstanzliche Urteile, die unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, innerhalb festgelegter Fristen eingereicht und begründet werden muss, wobei das Berufungsgericht auch neue Tatsachen und Angriffs- sowie Verteidigungsmittel prüfen kann und bei Aussichtslosigkeit die Berufung zurückweisen darf.
  
 +ZPO, Buch 3, Abschnitt 2 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 2: Revision|Revision]] \\
 +Regelt die Revision gegen Berufungsurteile, die bei grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsverletzungen zulässig ist, innerhalb bestimmter Fristen eingereicht und begründet werden muss, und das Revisionsgericht kann das Urteil aufheben oder zur erneuten Verhandlung zurückverweisen.
 +
 +ZPO, Buch 3, Abschnitt 3 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 3: Beschwerde|Beschwerde]] \\
 +Regelt die Einlegung von Beschwerden gegen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte, die unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind, innerhalb von zwei Wochen eingereicht werden müssen, und das Beschwerdegericht kann in bestimmten Fällen die Vollstreckung aussetzen oder eine Erinnerung gegen Entscheidungen zulassen.
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 +
 +
 +§ 565 ZPO -> [[Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens]] \\
  
 -> [[Rechtsmittelfrist]] \\ -> [[Rechtsmittelfrist]] \\
verfahrensrecht/rechtsmittel.1709109158.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/02/28 08:32 von mfreund