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verfahrensrecht:rechtskrafthemmung_durch_beschwerde

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Rechtskrafthemmung durch Beschwerde

§ 544 (7) der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt die Auswirkungen der Beschwerde auf die Rechtskraft des Urteils.

§ 544 (7) ZPO

Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

siehe auch

§ 544 ZPO → Nichtzulassungsbeschwerde
Regelt die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht.

verfahrensrecht/rechtskrafthemmung_durch_beschwerde.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/31 13:57 von mfreund