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§ 326 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Wirkungen eines Urteils im Kontext der Nacherbfolge, insbesondere zwischen Vorerben und Dritten.
§ 326 (1) ZPO → Wirkung eines Urteils für den Nacherben
Ein Urteil, das zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen gegen den Vorerben als Erben gerichteten Anspruch oder über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ergeht, wirkt für den Nacherben, sofern es vor dem Eintritt der Nacherbfolge rechtskräftig wird.
§ 326 (2) ZPO → Wirkung eines Urteils gegen den Nacherben
Ein Urteil, das zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ergeht, wirkt auch gegen den Nacherben, sofern der Vorerbe befugt ist, ohne Zustimmung des Nacherben über den Gegenstand zu verfügen.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Rechtskraft und Vollstreckung
Regelt die Wirkungen von Urteilen in Bezug auf die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit, insbesondere im Kontext von Erbschaftsangelegenheiten und der Nachlassverwaltung.
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