Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:rechtskraft_bei_aufhebung_von_vollstreckungsmassnahmen

finanzcheck24.de

Rechtskraft bei Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen

§ 765a (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen erst nach Rechtskraft des Beschlusses erfolgt.

§ 765a (5) ZPO

Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

siehe auch

§ 765a ZPO → Vollstreckungsschutz
Bietet Schutzmaßnahmen für Schuldner gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die eine unzumutbare Härte darstellen.

verfahrensrecht/rechtskraft_bei_aufhebung_von_vollstreckungsmassnahmen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 04:20 von 127.0.0.1