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§ 765a (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen erst nach Rechtskraft des Beschlusses erfolgt.
Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.
§ 765a ZPO → Vollstreckungsschutz
Bietet Schutzmaßnahmen für Schuldner gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die eine unzumutbare Härte darstellen.
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