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verfahrensrecht:rechtsbehelfsbelehrung

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Rechtsbehelfsbelehrung

§ 232 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel und die einzuhaltende Form und Frist enthalten muss, es sei denn, die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

§ 232 ZPO

Jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Dies gilt nicht in Verfahren, in denen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, es sei denn, es ist über einen Einspruch oder Widerspruch zu belehren oder die Belehrung ist an einen Zeugen oder Sachverständigen zu richten. Über die Möglichkeit der Sprungrevision muss nicht belehrt werden.

Nach § 232 ZPO ist über statthafte Rechtsmittel sowie über Einspruch, Widerspruch oder die Erinnerung zu belehren. Die Anschlussberufung ist kein Rechtsmittel, sondern nur eine Antragstellung innerhalb eines vom Gegner eingelegten Rechtsmittels (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - III ZR 182/97, BGHZ 139, 12, 13). Sie zählt auch nicht zu den sonstigen Rechtsbehelfen, über die nach § 232 ZPO zu belehren ist. Eine analoge Anwendung der Vorschrift kommt nicht in Betracht, weil eine planwidrige Regelungslücke nicht erkennbar ist.1)

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 4 → Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regelt die Konsequenzen bei Versäumnissen im Prozess, die Anforderungen an Rechtsbehelfsbelehrungen und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeten Fristversäumnissen.

1)
BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - X ZR 120/15 - Abdichtsystem
verfahrensrecht/rechtsbehelfsbelehrung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 14:53 von mfreund