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verfahrensrecht:rechtliches_interesse_und_beitritt_zur_unterstuetzung

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Rechtliches Interesse und Beitritt zur Unterstützung

§ 66 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass eine Person, die ein rechtliches Interesse am Ausgang eines Rechtsstreits zwischen anderen Personen hat, einer Partei zur Unterstützung beitreten kann.

§ 66 (1) ZPO

Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

siehe auch

§ 66 ZPO → Nebenintervention
Regelt die Bedingungen und Möglichkeiten der Nebenintervention in einem Rechtsstreit.

verfahrensrecht/rechtliches_interesse_und_beitritt_zur_unterstuetzung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:24 von 127.0.0.1