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§ 529 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Prüfung von Verfahrensmängeln und die Bindung des Berufungsgerichts an die Berufungsgründe.
Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
§ 529 ZPO → Prüfungsumfang des Berufungsgerichts
Legt fest, welche Tatsachen und Umstände das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen muss.
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