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verfahrensrecht:pruefung_von_amts_wegen

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Prüfung von Amts wegen

§ 56 (1) ZPO

Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen.

§ 56 (2) ZPO

Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter kann zur Prozessführung mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels zugelassen werden, wenn mit dem Verzug Gefahr für die Partei verbunden ist. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beseitigung des Mangels zu bestimmende Frist abgelaufen ist.

siehe auch

§ 50 (1) ZPO → Parteifähigkeit

Prüfung von Amts wegen

§ 56 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Verpflichtung des Gerichts, bestimmte Verfahrensvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen.

§ 56 (1) ZPO → Berücksichtigung von Mängeln durch das Gericht
Das Gericht muss Mängel der Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen berücksichtigen.

§ 56 (2) ZPO → Zulassung zur Prozessführung unter Vorbehalt
Eine Partei oder ihr gesetzlicher Vertreter kann zur Prozessführung zugelassen werden, wenn Gefahr im Verzug ist, jedoch darf das Endurteil erst nach Ablauf einer Frist zur Mängelbeseitigung erlassen werden.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 3 → Parteien
Regelt die Voraussetzungen und Besonderheiten der Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit und Vertretung im Zivilprozess, einschließlich der Prüfung dieser Voraussetzungen durch das Gericht von Amts wegen.

verfahrensrecht/pruefung_von_amts_wegen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:22 von 127.0.0.1