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verfahrensrecht:prozesspfleger_bei_herrenlosem_grundstueck_oder_schiff

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Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff

§ 58 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bestellung eines Prozesspflegers, wenn ein Recht an einem herrenlosen Grundstück oder Schiff im Wege der Klage geltend gemacht werden soll.

§ 58 (1) ZPO → Bestellung eines Vertreters für herrenlose Grundstücke
Regelt die Bestellung eines Vertreters durch den Vorsitzenden des Prozessgerichts, wenn ein Recht an einem Grundstück geltend gemacht werden soll, das vom bisherigen Eigentümer aufgegeben wurde.

§ 58 (2) ZPO → Bestellung eines Vertreters für herrenlose Schiffe
Erweitert die Regelung des Absatzes 1 auf eingetragene Schiffe oder Schiffsbauwerke, die vom bisherigen Eigentümer aufgegeben wurden.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 2, Titel 1 → Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
Regelt die Fähigkeit von Parteien, vor Gericht zu stehen, einschließlich der Vertretung nicht prozessfähiger Parteien und der besonderen Ermächtigung zur Prozessführung.

verfahrensrecht/prozesspfleger_bei_herrenlosem_grundstueck_oder_schiff.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:23 von 127.0.0.1