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§ 55 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Prozessfähigkeit von Ausländern in Deutschland, indem er festlegt, dass ein Ausländer als prozessfähig gilt, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht, auch wenn ihm diese nach dem Recht seines Heimatlandes mangelt.
Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, gilt als prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 2, Titel 1 → Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
Regelt die Fähigkeit von Parteien, vor Gericht zu stehen und prozessuale Handlungen vorzunehmen, einschließlich der Vertretung nicht prozessfähiger Parteien und der Erfordernisse für Prozesshandlungen.
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