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verfahrensrecht:prozessbetrieb_ladungen

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Prozessbetrieb; Ladungen

§ 63 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das Recht zur Betreibung des Prozesses durch jeden Streitgenossen und die Pflicht, sämtliche Streitgenossen zu allen Terminen zu laden.

§ 63 ZPO

Das Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem Streitgenossen zu; zu allen Terminen sind sämtliche Streitgenossen zu laden.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 3 → Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
Regelt die Bedingungen und Verfahren, unter denen Dritte an einem Rechtsstreit beteiligt werden können, einschließlich der Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien.

verfahrensrecht/prozessbetrieb_ladungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:24 von 127.0.0.1