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verfahrensrecht:pflicht_zur_streitverkuendung

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Pflicht zur Streitverkündung

§ 841 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Gläubiger, der eine Forderung einklagt, verpflichtet ist, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden, es sei denn, eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung ist erforderlich.

§ 841 ZPO

Der Gläubiger, der die Forderung einklagt, ist verpflichtet, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Besondere Vorschriften für die Zwangsvollstreckung
Regelt die besonderen Vorschriften für die Zwangsvollstreckung, einschließlich der Verpflichtungen und Rechte der Beteiligten sowie der spezifischen Verfahrensweisen bei der Vollstreckung.

verfahrensrecht/pflicht_zur_streitverkuendung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:31 von 127.0.0.1