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verfahrensrecht:pflicht_zur_geltendmachung_aller_einwendungen

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Pflicht zur Geltendmachung aller Einwendungen

§ 767 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Pflicht des Schuldners, in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend zu machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

§ 767 (3) ZPO

Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

siehe auch

§ 767 ZPO → Vollstreckungsabwehrklage
Regelt die Vollstreckungsabwehrklage, die es dem Schuldner ermöglicht, Einwendungen gegen den durch das Urteil festgestellten Anspruch geltend zu machen.

verfahrensrecht/pflicht_zur_geltendmachung_aller_einwendungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 04:21 von 127.0.0.1