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verfahrensrecht:pfaendungsumfang_bei_fortlaufenden_bezuegen

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Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen

§ 832 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Pfändungsumfang bei Gehaltsforderungen oder ähnlichen Forderungen in fortlaufenden Bezügen.

§ 832 ZPO

Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 3 → Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Regelt die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte, einschließlich der Pfändung von Geldforderungen, Hypothekenforderungen und fortlaufenden Bezügen.

verfahrensrecht/pfaendungsumfang_bei_fortlaufenden_bezuegen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:28 von 127.0.0.1