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verfahrensrecht:pfaendung_indossabler_papiere

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Pfändung indossabler Papiere

§ 831 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können.

§ 831 ZPO

Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Besondere Arten der Zwangsvollstreckung
Regelt die besonderen Verfahren und Bedingungen für die Zwangsvollstreckung in bestimmte Vermögensgegenstände, einschließlich der Pfändung von Forderungen und Rechten, die durch Indossament übertragbar sind.

verfahrensrecht/pfaendung_indossabler_papiere.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:28 von 127.0.0.1