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§ 848 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anordnung bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft.
Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ist anzuordnen, dass die Sache an einen auf Antrag des Gläubigers vom Amtsgericht der belegenen Sache zu bestellenden Sequester herauszugeben sei.
§ 848 ZPO → Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache
Regelt die Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache und die damit verbundenen Maßnahmen, einschließlich der Bestellung eines Sequesters und der Sicherungshypothek.
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