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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:pfaendbarkeit_nach_beendigung_der_gemeinschaft

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Pfändbarkeit nach Beendigung der Gemeinschaft

§ 860 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Pfändbarkeit des Anteils an dem Gesamtgut nach Beendigung der Gemeinschaft zugunsten der Gläubiger des Anteilsberechtigten.

§ 860 (2) ZPO

Nach der Beendigung der Gemeinschaft ist der Anteil an dem Gesamtgut zugunsten der Gläubiger des Anteilsberechtigten der Pfändung unterworfen.

siehe auch

§ 860 ZPO → Pfändung von Gesamtgutanteilen
Regelt die Pfändung von Gesamtgutanteilen im Güterstand der Gütergemeinschaft und der fortgesetzten Gütergemeinschaft.

verfahrensrecht/pfaendbarkeit_nach_beendigung_der_gemeinschaft.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:43 von 127.0.0.1