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verfahrensrecht:ort_der_zustellung

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Ort der Zustellung

§ 177 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass ein Schriftstück der Person, der es zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden kann, an dem sie angetroffen wird.

§ 177 ZPO

Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2, Untertitel 1 → Zustellungen von Amts wegen
Regelt die von Amts wegen veranlassten Zustellungen im Zivilverfahren, einschließlich der zulässigen Zustellungsarten, der Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder Justizbedienstete sowie besonderer Bestimmungen für Zustellungen ins Ausland oder an Bevollmächtigte.

verfahrensrecht/ort_der_zustellung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:09 von 127.0.0.1