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§ 185 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die öffentliche Zustellung, wenn eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.
Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.
§ 185 ZPO → Öffentliche Zustellung
Regelt die Umstände, unter denen eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen kann.
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