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verfahrensrecht:oeffentliche_zustellung_bei_unmoeglichkeit_im_ausland

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Öffentliche Zustellung bei Unmöglichkeit im Ausland

§ 185 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die öffentliche Zustellung, wenn eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.

§ 185 (3) ZPO

Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.

siehe auch

§ 185 ZPO → Öffentliche Zustellung
Regelt die Umstände, unter denen eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen kann.

verfahrensrecht/oeffentliche_zustellung_bei_unmoeglichkeit_im_ausland.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:41 von 127.0.0.1