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verfahrensrecht:oeffentliche_zustellung_bei_unbekanntem_aufenthaltsort

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Öffentliche Zustellung bei unbekanntem Aufenthaltsort

§ 185 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht die öffentliche Zustellung, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt ist und keine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten möglich ist.

§ 185 (1) ZPO

Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

siehe auch

§ 185 ZPO → Öffentliche Zustellung
Regelt die Umstände, unter denen eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen kann.

verfahrensrecht/oeffentliche_zustellung_bei_unbekanntem_aufenthaltsort.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:41 von 127.0.0.1