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verfahrensrecht:oeffentliche_zustellung_bei_juristischen_personen

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Öffentliche Zustellung bei juristischen Personen

§ 185 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die öffentliche Zustellung bei juristischen Personen, wenn keine Zustellung an die eingetragene oder bekannte Anschrift möglich ist.

§ 185 (2) ZPO

Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist.

siehe auch

§ 185 ZPO → Öffentliche Zustellung
Regelt die Umstände, unter denen eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen kann.

verfahrensrecht/oeffentliche_zustellung_bei_juristischen_personen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:41 von 127.0.0.1