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verfahrensrecht:notfrist_fuer_die_restitutionsklage

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Notfrist für die Restitutionsklage

§ 586 ZPO

(1) Die Klagen [→ Restitutionsklage] sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.

(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.

Für die Einleitung des Wiederaufnahmeverfahrens steht dem Verletzungsbeklagten allerdings nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung. Gemäß § 586 Abs. 1, 2 ZPO ist die Restitutionsklage vor Ablauf einer Notfrist von 1 Monat zu erheben, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des abzuändernden Urteils. Bedingung für den Fristbeginn ist mithin zweierlei, nämlich zum Ersten die bestandskräftige (Komplett- oder Teil-)Vernichtung des Klagepatents und zum Zweiten die Kenntnis des Verletzungsbeklagten hiervon.1)

Wissenszurechnung

Zwar lässt der BGH für eine Wissenszurechnung keinen Rückgriff auf die materiell-rechtliche Vorschrift des § 166 BGB zu (MDR 1978, 1015). Ebenso wenig genügt für eine Zurechnung, dass sich die dem Anwalt erteilte Prozessvollmacht für den Verletzungsprozess gemäß § 81 Halbsatz 1 ZPO im Außenverhältnis auch auf ein anschließendes Wiederaufnahmeverfahren und die dafür erforderlichen Prozesshandlungen erstreckt (BGHZ 31, 351, 354; BGH, MDR 1978, 1015). Erforderlich ist vielmehr, dass der Rechtsanwalt zu der Zeit, zu der er Kenntnis von dem Bestehen des Restitutionsgrundes erhält, von der Partei beauftragt war, sie in dieser Beziehung zu vertreten. Mit Blick auf das Wiederaufnahmeverfahren muss eine Vollmacht mithin auch für das Innenverhältnis festgestellt werden.2)

Nach diesen Grundsätzen ist eine Wissenszurechnung vom BGH (MDR 1978, 1015) bereits für den Fall zugelassen worden, dass die Partei einen zur Erhebung der Restitutionsklage postulationsfähigen Rechtsanwalt beauftragt hat, Strafanzeige zu erstatten, und dieser Auftrag der Vorbereitung des angestrebten Restitutionsverfahrens nach § 580 Nr. 3 ZPO diente. Zur Begründung ist ausgeführt, dass dem besagten Restitutionsgrund gemäß § 581 ZPO ein „Vorschaltverfahren“ vorgelagert ist, weil eine Wiederaufnahme nur dann möglich ist, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung des Zeugen oder Sachverständigen ergangen ist oder wenn die Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Wegen der engen Verknüpfung zwischen dem „Vorschaltverfahren“ und der Klagefrist des § 586 ZPO sei es geradezu eine der wichtigsten Pflichten des mit der Erstattung der Strafanzeige beauftragten Rechtsanwaltes, sich mit der Klagefrist zu befassen, seinen Mandanten rechtzeitig vom Ergebnis des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens zu unterrichten und notfalls die in dessen Interesse erforderlichen Schritte zu unternehmen. Denn der Rechtsanwalt wisse, dass sein Mandant das Strafurteil bzw. den das Ermittlungsverfahren einstellenden Bescheid benötige, um seine Restitutionsklage erheben zu können.3)

siehe auch

1) , 2)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. März 2009, Az. 2 U 41/08 - Tintenflüssigkeitsbehälter
3)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. März 2009, Az. 2 U 41/08 - Tintenflüssigkeitsbehälter; m.V.a. BGH, MDR 1978, 1015
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