Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:nichtverhandeln_der_erschienenen_partei

finanzcheck24.de

Nichtverhandeln der erschienenen Partei

§ 333 der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt den Fall, dass eine Partei zwar zu einem Termin erscheint, aber nicht verhandelt, und wie dies im Verfahren behandelt wird.

§ 333 ZPO

Als nicht erschienen ist auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 → Versäumnisverfahren
Regelt die Verfahren bei Nichterscheinen einer Partei im Zivilprozess, einschließlich der Voraussetzungen und Folgen von Versäumnisurteilen und der Möglichkeiten zur Verteidigung gegen solche Urteile.

verfahrensrecht/nichtverhandeln_der_erschienenen_partei.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:41 von 127.0.0.1