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verfahrensrecht:nichtigkeitserklaerung_des_europaeischen_zahlungsbefehls

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Nichtigkeitserklärung des Europäischen Zahlungsbefehls

§ 1092 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass das Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 endet, wenn das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl für nichtig erklärt.

§ 1092 (3) ZPO

Erklärt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl für nichtig, endet das Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006.

siehe auch

§ 1092 ZPO → Verfahren
Regelt das Verfahren zur Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006.

verfahrensrecht/nichtigkeitserklaerung_des_europaeischen_zahlungsbefehls.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:34 von 127.0.0.1