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verfahrensrecht:nicht_revisible_gesetze

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Nicht revisible Gesetze

§ 560 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend ist.

§ 560 ZPO

Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.

siehe auch

ZPO, Buch 3, Abschnitt 2, Titel 1 → Revision
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Revision, einschließlich der Überprüfung von Rechtsfragen und der Bindung an die Feststellungen des Berufungsgerichts.

verfahrensrecht/nicht_revisible_gesetze.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:21 von 127.0.0.1