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§ 590 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die neue Verhandlung der Hauptsache, soweit sie von einem Anfechtungsgrund betroffen ist.
§ 590 (1) ZPO → Neue Verhandlung der Hauptsache
Die Hauptsache wird, insoweit sie von dem Anfechtungsgrunde betroffen ist, von neuem verhandelt.
§ 590 (2) ZPO → Verhandlung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme
Das Gericht kann anordnen, dass die Verhandlung und Entscheidung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Verhandlung über die Hauptsache erfolgt. In diesem Fall ist die Verhandlung über die Hauptsache als Fortsetzung der Verhandlung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens anzusehen.
§ 590 (3) ZPO → Verhandlung durch das Revisionsgericht
Das für die Klagen zuständige Revisionsgericht hat die Verhandlung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens zu erledigen, auch wenn diese Erledigung von der Feststellung und Würdigung bestrittener Tatsachen abhängig ist.
ZPO, Buch 5, Abschnitt 1 → Wiederaufnahme des Verfahrens
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens, einschließlich der Voraussetzungen und der gerichtlichen Zuständigkeiten.
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