Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:namentliche_bezeichnung_und_zustellung_des_urteils

finanzcheck24.de

Namentliche Bezeichnung und Zustellung des Urteils

§ 750 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Zwangsvollstreckung nur beginnen darf, wenn die Personen namentlich bezeichnet sind und das Urteil zugestellt ist.

§ 750 (1) ZPO

Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

siehe auch

§ 750 ZPO → Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
Legt die Voraussetzungen fest, unter denen eine Zwangsvollstreckung beginnen darf.

verfahrensrecht/namentliche_bezeichnung_und_zustellung_des_urteils.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 04:15 von 127.0.0.1