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verfahrensrecht:nachweis_der_klageerhebung_durch_den_widersprechenden_glaeubiger

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Nachweis der Klageerhebung durch den widersprechenden Gläubiger

§ 878 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Verpflichtung des widersprechenden Gläubigers, dem Gericht die Erhebung der Klage gegen die beteiligten Gläubiger nachzuweisen.

§ 878 (1) ZPO

Der widersprechende Gläubiger muss ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Terminstag beginnt, dem Gericht nachweisen, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben habe. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Ausführung des Planes ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet.

siehe auch

§ 878 ZPO → Widerspruchsklage
Regelt die Anforderungen und Folgen einer Widerspruchsklage im Zusammenhang mit einem Teilungsplan.

verfahrensrecht/nachweis_der_klageerhebung_durch_den_widersprechenden_glaeubiger.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:47 von 127.0.0.1