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§ 324 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit, eine Sicherheitsleistung zu verlangen oder zu erhöhen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten nach einer Verurteilung zur Entrichtung einer Geldrente erheblich verschlechtert haben.
Ist bei einer nach den §§ 843 bis 845 oder §§ 1569 bis 1586b des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgten Verurteilung zur Entrichtung einer Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung erkannt, so kann der Berechtigte gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten erheblich verschlechtert haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine Erhöhung der in dem Urteil bestimmten Sicherheit verlangen.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 9 → Sicherheitsleistung
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Anordnung von Sicherheitsleistungen in Zivilprozessen, einschließlich der Umstände, unter denen eine Sicherheitsleistung verlangt oder erhöht werden kann.
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