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verfahrensrecht:nacheid_eidesnorm

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Nacheid; Eidesnorm

§ 392 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Beeidigung von Zeugen nach ihrer Vernehmung und beschreibt die Eidesnorm.

§ 392 ZPO

Die Beeidigung erfolgt nach der Vernehmung. Mehrere Zeugen können gleichzeitig beeidigt werden. Die Eidesnorm geht dahin, dass der Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 6 → Beweis durch Zeugen
Regelt die Verfahren und Bedingungen für die Beweisaufnahme durch Zeugen im Zivilprozess, einschließlich der Zeugnisverweigerung, der Beeidigung und der besonderen Bestimmungen für die Vernehmung von Zeugen.

verfahrensrecht/nacheid_eidesnorm.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:09 von 127.0.0.1