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verfahrensrecht:moeglichkeit_der_zuruecknahme_bis_zur_verkuendung

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Möglichkeit der Zurücknahme bis zur Verkündung

§ 516 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Berufungskläger, die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurückzunehmen.

§ 516 (1) ZPO

Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

siehe auch

§ 516 ZPO → Zurücknahme der Berufung
Regelt die Bedingungen und Folgen der Zurücknahme einer Berufung im Zivilprozess.

verfahrensrecht/moeglichkeit_der_zuruecknahme_bis_zur_verkuendung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:09 von 127.0.0.1