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verfahrensrecht:mitteilung_von_schriftsaetzen_und_beweismitteln

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Mitteilung von Schriftsätzen und Beweismitteln

§ 1047 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Mitteilungspflicht von Schriftsätzen und Beweismitteln zwischen den Parteien.

§ 1047 (3) ZPO

Alle Schriftsätze, Dokumente und sonstigen Mitteilungen, die dem Schiedsgericht von einer Partei vorgelegt werden, sind der anderen Partei, Gutachten und andere schriftliche Beweismittel, auf die sich das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung stützen kann, sind beiden Parteien zur Kenntnis zu bringen.

siehe auch

§ 1047 ZPO → Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren
Regelt die Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens, insbesondere die Entscheidung über mündliche Verhandlungen und die Behandlung von Schriftsätzen und Beweismitteln.

verfahrensrecht/mitteilung_von_schriftsaetzen_und_beweismitteln.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:20 von 127.0.0.1