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§ 170a (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass bei Zustellung an den Betreuer dem Betreuten eine Abschrift des Dokuments mitzuteilen ist.
Wird nach § 170 Absatz 1 an den Betreuer zugestellt, ist dem Betreuten eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitzuteilen.
§ 170a ZPO → Zustellung bei rechtlicher Betreuung
Regelt die Zustellung von Dokumenten bei Personen, die unter rechtlicher Betreuung stehen.
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